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Telekom droht Prepaid-Karten-Nutzern mit Kündigung – entgegen der eigenen AGB

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist derzeit darauf hin, dass die Telekom aktuell gegen ihre eigenen AGB handelt, indem das Telekommunikationsunternehmen Kunden schriftlich auffordert, ihre Prepaid-Karten aufzuladen. Sollten diese der Aufforderung nicht nachkommen, würde der Vertrag gekündigt werden. Telekom setzt seinen Kunden damit die sprichwörtliche Pistole auf die Brust. Die Telekom hat sich mit dieser Aktion jedoch scheinbar in das eigene Fleisch geschnitten, denn die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat in einem 20-Minuten-Gespräch mit der Hotline von Telekom kein einziges brauchbares Argument hören können, welches das Vorgehen legitimiert.

AGB beschreiben Freischaltung auf unbestimmte Zeit

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist Kunden der Telekom darauf hin, dass sie laut den AGB einen Vertrag in den Händen halten, der nach der Freischaltung der entsprechenden SIM-Karte auf unbestimmte Zeit ausgelegt ist. Scheinbar sind von den schriftlichen Aufforderungen der Telekom auch Kunden betroffen, die auf ihrem Prepaid-Gerät noch einiges an Guthaben zur Verfügung haben. Sollten diese Verträge durch die Telekom deaktiviert werden, empfiehlt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, dass man sich als Kunde der Telekom an das Unternehmen wenden und die Erstattung des restlichen Kartenguthabens erwirken sollte. Hierfür gibt es bereits eine rechtliche Grundlage, denn das Oberlandesgericht Köln hat im letzten Jahr entschieden, dass in solchen Fällen eine Erstattung des restlichen Guthabens stattfinden muss.

Die Telekom hat sich inzwischen zu ihrem Vorgehen geäußert und ihre Maßnahme als branchenübliches Vorgehen bezeichnet. Demnach meint die Telekom, dass es die Regel ist, Karten, die drei Monate lang nicht aktiv waren oder seit 2 Jahren nicht mehr aufgeladen wurden, zu deaktivieren. Weiter ist die Telekom nicht darüber begeistert, dass die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ihren Job gemacht und die Kunden darauf hingewiesen hat, sie hätten Anspruch auf die Erstattung eines Restguthabens. Dies wäre ohnehin klar gewesen.


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arminSt

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